1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht
anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender
allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos
ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen,
Spezifikationen sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Übernahme von
Garantieerklärungen hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche Zusagen durch unsere
Vertreter oder Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge
mit dem Kunden.
Art. 2. Angebot, Vertragsunterlagen
1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote
können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd. Modell-,
Konstruktions- und Ausstattungsänderungen bleiben vorbehalten.
3. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als
"vertraulich" gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten alle Preise ab "Werk" zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung
gültigen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen,
ausländischen Steuern, Montage, Inbetriebnahme; diese werden gesondert berechnet.
2. Wird der Versand der an Lager liegenden Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden
ihm - beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat
berechnet.
3. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten zwischen
Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, so behalten wir
uns eine entsprechende Preisanpassung vor.
4. Soweit nicht anders vereinbart, hat Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu erfolgen. Mit Ablauf vorstehender
Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns
die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.1. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist im Erdgeschoss Abladung und Zustellung
vereinbart. Weiter ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden auf
seine Kosten rechtzeitig fachkundiges Personal und etwa erforderliches technisches Gerät
bereitzustellen. Es wird vorausgesetzt, dass unser Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort
anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Der Kunde hat evtl. erforderliche
Transportwege auf seine Kosten herzustellen.
5.2 Verzögert sich eine vereinbarte Lieferung ohne unser Verschulden, so hat der Kunde
die dadurch entstandenen Mehrkosten, insbesondere die Kosten für Wartezeit und weiter
erforderliche Reisen unseres dafür eingesetzten Personals, sowie Lagerkosten, zu tragen.
6. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese unbeschadet der Geltendmachung
weiterer Schadensersatzforderungen wie folgt dem Kunden gutgeschrieben und auf unsere
offenen Forderungen angerechnet:
bis zu einem Monat nach Lieferung zu 75 % des Rechnungsbetrages,
bis zu drei Monaten nach Lieferung zu 50 % des Rechnungsbetrages.
Uns und dem Kunde bleibt es vorbehalten, eine größere oder geringere Wertminderung im
Einzelfall nachzuweisen.
Rücksendungen außerhalb der Gewährleistung erfolgen auf Kosten des Kunden. Ziff. 6.4
bleibt unberührt.
7. Soweit wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen können oder wir eine
Stornierung des Auftrages zulassen, ist eine Schadenspauschale von mindestens
25 % der Auftragssumme vereinbart.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges,
der Kündigung oder der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
8. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir
solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber.
9. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Kunde zu vertreten hat
und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte
Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Fall der
vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen
Barzahlung zurückgegeben werden.
10. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderung aufgerechnet wird.
Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen, insoweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Art. 4 Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
3.1. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns
verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg, haben wir, soweit nicht anders vereinbart,
nicht zu vertreten.
3.2. Können wir unter den in Art. 4 Ziff. 3.1 genannten Voraussetzungen nicht
innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen.
3.3. Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Lieferhindernis, insbesondere im
Sinne von Art. 4 Ziff. 3.1., über die unter Art. 4 Ziff. 3.2. genannte verlängerte
Lieferzeit hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch Dritte, die
nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet,
unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der
ferung besteht oder ob er, soweit die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag
ücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich nicht,
sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
5.1 Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse
der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns,
eren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung,
so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von
uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für
Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.2 Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
und vertrauen darf) verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen
Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.3 In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 5 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung
von einem anderen als dem Erfüllungsort, auf Rechnung und - auch bei frachtfreier Zusendung
- auf Gefahr des Kunden. Soweit der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits mit dem Tage
der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Art. 3 Ziff. 5.3 gilt entsprechend.
Art. 6 Mängelansprüche
1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem
Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel
zeigt, ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich
um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später
ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden,
anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. §§ 377,
378 HGB bleibt unberührt.
Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach
§ 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend
gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt.
2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und
der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen.
Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als
fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, als sich diese nicht unangemessen dadurch erhöhen, dass die Sache an einen
anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert
wurde, verbracht wurde.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sich nachfolgend unter
Art. 6 Ziff. 5 und Art. 6 Ziff. 6 nichts anderes ergibt.
5. Sofern die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht, ein Schaden an Leben,
Körper oder Gesundheit eingetreten ist, oder wir eine Garantie übernommen haben, haften
wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), und kein Fall von
Art. 6 Ziff. 5 vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7. Die Haftungsbeschränkung in Art. 6 Ziff. 4 - Art. 6 Ziff. 6 gilt auch, soweit gegen
uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 (dingliche Herausgabeansprüche
Dritter), 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress)
und § 634 ab Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie in den
Fällen des Art. 6 Ziff. 5 - Art 6 Ziff. 7.
9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Der
Ausschluss gilt nicht im Fall des Art. Ziff. 6 Nr.4 - Art. 6 Ziff. 6.
Art. 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. 6
Ziff. 4 - Art. 6 Ziff. 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
2. Die Regelung gem. Art. 7 Ziff. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Art. 6 Ziff. 7 bei
Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung
auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig
eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Dies gilt
nicht bei einer Haftung gemäß Art. 6 Ziff. 5.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4 Ziff. 5.
Art. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn unsere
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum
hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere
Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) wahren können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den
uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen und zu verwenden; er darf die Ware jedoch nicht verpfänden oder
sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer), die
ihm aus dem Weiterverkauf und Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob
die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert oder weiterverkauft worden
ist. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus sonstigen Verwertungen. Wir nehmen die
Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem
Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets
für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware setzt
sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.
6. In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Kunde uns die Forderungen
mit allen Nebenabreden zur Sicherung unserer offenen Forderungen ab. Die Abtretung
nehmen wir an.
7. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Kunden oder Dritten gehörender
Ware oder Grundstücke verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
wie gesetzlich vorgesehen. Im Fall, dass der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde hat in diesen
Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich
zu verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen
Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Wir behalten uns
jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Art. 10 Feldprobe
Bei der Einräumung von Feldprobe-Bedingungen, die schriftlich
erteilt sein muss, darf die Maschine nur einmalig für 3 Stunden im Einsatz erprobt
werden. Die Kosten der Lieferung trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, die Feldprobe
durch Werksangehörige oder andere Beauftragte zu überwachen. Befriedigt ein Gerät den
Kunden nicht, so hat er uns dies unverzüglich nach dem Einsatz mitzuteilen und einen
nochmaligen Feldprobeeinsatz im Beisein unseres Vertreters zu ermöglichen. Befriedigt
das Gerät auch dann nicht, so kann der Kunde die Ware zurückweisen. Er hat in diesem
Falle das Gerät bis zur Abholung oder anderweitigen Verfügung ordnungsgemäß auf seine
Kosten aufzubewahren. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Erforderliche
Auffrischungskosten gehen zu unseren Lasten.
Art. 11 Verwendung der Daten
Wir sind berechtigt, die Daten des Kunden zum Zwecke der Werbung
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu nutzen. Der Kunde hat das Recht, der
Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung jederzeit zu widersprechen.
Art. 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.